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Statuten

Art.1

Der „Historische Verein Embrachertal” wurde am 18. November 2017 gegründet und ist ein kultureller Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Embrach.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Pflege und Vertiefung des geschichtlichen Bewusstseins sowie die Sammlung und Erhaltung historischer Denkmäler von Bedeutung für die Gemeinden des unteren Tösstals. Dazu:

– betreut er die Sammlung der „Stiftung Ortsmuseum Embrachertal“

– fördert er die Herausgabe oder unterstützt Arbeiten aus dem Bereich der Geschichte und der Geisteswissenschaften

– führter nach Möglichkeit ein zeitgenössisches historisches Museum, veranstaltet Ausstellungen, Vorträge oder ähnliche Projekte

– unterstützt er die „Stiftung Ortsmuseum Embrachertal“

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke

Art. 3

Dem Verein gehören Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder an

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt steht jederzeit frei. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

b) Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verein oder die Geschichtsforschung verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.

Art. 4

Den Mitgliedern stehen die Veranstaltungen des Vereins offen, und sie geniessen Ermässigungen auf den Eintrittspreis der Sammlung und der Wechselausstellungen.
Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag auch für das Vereinsjahr, in welchem sie den Austritt erklären

Art.5

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

Art.6

Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Abnahme des Jahresberichtes

b) Genehmigung der Jahresrechnung; Festsetzung der Mitgliederbeiträge

c) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

d) Revision der Statuten.


Der Vorstand beruft die ordentliche Generalversammlung ein, ausserordentliche
auch auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Die Mitglieder erhalten Einladung und Traktanden schriftlich spätestens acht Tage vor der Versammlung.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens dreissig Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Beschlussfähig sind nur ordentlich einberufene
Generalversammlungen für die auf der Traktandenliste genannten Geschäfte.
Beschlüsse werden von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt

Art.7

Der Vorstand setzt sich wenn möglich aus mindesten drei Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind  ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Präsident und die weiteren Mitglieder werden je auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Ausser dem Präsidenten (Art. 6 lit. c) konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestellt aus seiner Mitte zumindest den Vizepräsidenten, den Kassier und den Aktuar.

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins mit allen Befugnissen, welche die Statuten nicht anderen Organen zuweisen.

Er hat dazu die Finanzkompetenzen im Rahmen des Vereinszweckes.

Insbesondere hat er die strategische Leitung über die vom Verein geführten Museen oder ähnlichen Projekten, beschäftigt das hierfür benötigte Personal etc.; er ist besorgt um die fachgerechte Betreuung der Sammlungen.

Mitglieder des Vorstandes, welche auch bezahlte Angestellte oder Beauftragte des Vereins sind, treten bei Abstimmungen im Vorstand soweit in den Ausstand, als das Projekt direkt betroffen ist, für welches sie gegen Entgelt tätig sind.

Der Vorstand kann Aufgaben an Vorstandsmitglieder oder Dritte delegieren oder Ausschüsse bestellen, und er kann für Aufgaben und Projekte eine operative Geschäftsleitung ernennen. Er kann hierfür ein Organisationsreglement erlassen.

Art. 8
Der Präsident führt den Vorsitz in der  Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Er leitet die Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und führt zusammen mit dem Aktuariat oder dem Quästor die rechtsverbindliche Unterschrift.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident. Die weitere Stellvertretung regelt der Vorstand.

Art.9

Die ordentliche Generalversammlung wählt auf die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 10

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 11

Die Generalversammlung beschliesst Änderungen der Statuten mit Zweidrittelsmehr.

Änderungen des Art. 11 Abs. 2 und des Art. 12 können nur durch die Mehrheit aller Mitglieder auf dem Wege einer Urabstimmung beschlossen werden.

Art. 12

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie auf Antrag einer Generalversammlung von der Mehrheit aller Mitglieder auf dem Wege einer Urabstimmung beschlossen wird.

Die Bestätigung des Ergebnisses dieser  Urabstimmung hat an einer ausserordentlichen Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle verbleibenden finanziellen Mittel an eine Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Vorderhand ist das die „Stiftung Ortsmuseum Embrachertal“.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.13

Für Vereinsaktivitäten haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vermögen.
Eine persönliche Haftung der ordentlichen Mitglieder, des Vorstandes oder des Präsidenten ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der 1. Ordentlichen Generalversammlung am 9. April 2018 einstimmig genehmigt.

Der Präsident Urs Peter